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   BSG, 15.02.1962 - 4 RJ 58/59   

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BSG, 15.02.1962 - 4 RJ 58/59 (https://dejure.org/1962,1521)
BSG, Entscheidung vom 15.02.1962 - 4 RJ 58/59 (https://dejure.org/1962,1521)
BSG, Entscheidung vom 15. Februar 1962 - 4 RJ 58/59 (https://dejure.org/1962,1521)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BSGE 16, 202
  • NJW 1962, 1461
 
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Wird zitiert von ... (11)

  • BSG, 21.01.1993 - 13 RJ 19/91

    Ehescheidung - Unterhaltsverzicht - Witwenrente - Geschiedenenwitwenrente -

    Allerdings ist der Beklagten zuzugeben, daß das Wiederaufleben eines Rentenanspruchs grundsätzlich nur möglich ist, wenn vorher ein solcher Anspruch bestanden hat (BSGE 14, 238; 16, 202, 203; 46, 51; SozR 2200 § 1291 Nr. 24; SozR 3-2200 § 1291 Nr. 4).
  • BSG, 11.12.1990 - 1 RA 1/89

    Kein wiederauflebensfähiger Anspruch auf Hinterbliebenenrente bei Wiederheirat

    Wie das BSG in Wiederauflebensfällen von Witwen- (Witwer-)renten nach § 68 Abs. 2 AVG (= § 1291 Abs. 2 RVO) bereits wiederholt entschieden hat, ist es grundsätzlich unerheblich, ob diese Rente infolge fehlenden Antrags nicht gezahlt worden ist; für das Wiederaufleben genügt es, wenn zur Zeit der Wiederheirat ein Stammrecht (Grundanspruch, Gesamtanspruch) bestanden hatte; darauf, daß die Rente auch festgesetzt und bereits gezahlt oder auch nur beantragt worden ist, kommt es bei § 68 Abs. 2 AVG nicht an (BSGE 16, 202 = SozR Nr. 3 zu § 1291 RVO; ferner SozR Nrn 15, 16 und 37 zu § 1291 RVO; SozR 2200 § 1291 Nr. 24 mwN).
  • BSG, 25.04.1990 - 4a RJ 51/87

    Zulässigkeit der Einbehaltung der Witwenabfindung iS. des § 1291 Abs. 2 S. 2 RVO

    Der 1. Senat hat im Urteil vom 15. März 1978 (aaO) seine davon abweichende Wortauslegung aus der Rechtspr des BSG hergeleitet, nach der für das Wiederaufleben der Witwenrente aufgrund der Auflösung der zweiten Ehe das Bestehen eines - antragsunabhängigen - "Rentenstammrechts" im Zeitpunkt der vorausgegangenen Wiederverheiratung genügt (vgl BSGE 16, 202, 203 = SozR Nr. 3 zu § 1291 RVO; SozR Nrn 16, 37 zu § 1291 RVO; BSGE 46, 51, 52 = SozR 2200 § 1291 Nr. 14; BSGE 47, 68, 70 = SozR 2200 § 1291 Nr. 18; SozR aaO Nr. 24).
  • BSG, 18.05.1966 - 1 RA 132/63

    Witwenrente - Wiederaufleben der Witwenrente - Wegfall der Wiederheirat -

    Es ist jedoch unerheblich, wenn Witwenrentc nur deshalb nicht gezahlt worden ist, weil die Klägerin bis zu ihrer Wiederverheiretung Witwenrente nicht beantragt hat (vgl° BSG 16, 202)« Nach dem geltendenRechthat die Klägerinim Zeit«.
  • BSG, 28.02.1978 - 4 RJ 87/76

    Anspruch auf Witwenrente - Wiederaufleben - Stammrecht - Bestehen - Wiederheirat

    daß der Witwenrentenanspruch zum Zeitpunkt der Wiederheirat bestanden hatte (zB BSGE 14, 258, 240 = SozR Nr. 2 zu 5 1291 RVG; BSGE 16, 202 = SozR Nr } aaO).
  • BSG, 13.07.1988 - 4a RJ 13/86
    Der 1. Senat leitet seine davon abweichende Wortauslegung allein aus der Rechtsprechung des BSG her, nach der für das Wiederaufleben der Witwenrente aufgrund der Auflösung der zweiten Ehe das Bestehen eines - antragsunabhängigen - "Rentenstammrechts" im Zeitpunkt der vorausgegangenen Wiederverhgirgtgng genügt (vgl BSGE 16, 202, 203 : SozR Nr. 3 zu % 1291 EVO; SozR Nrn 16, 37 zu S 1291 RVG; BSGE 96, 51, 52 : SozR 2200 S 1291 Nr. 14; BSGE H7, 68, 70 : SozR 2200 $ 1291 Nr. 18; SozR aaO Nr. 29).
  • BSG, 03.06.1981 - 11 RA 50/80

    Wiederaufleben eines Rentenanspruchs - Hinterbliebenenrente - Wiederheirat -

    Wie das BSG in Wiederauflebensfällen von Witwen(Witwer-)-Renten nach 5 68 Abs. 2 AVG (= 5 1291 Abs. 2 EVO) bereits wiederholt entschieden hat, ist es unerheblich, ob diese Rente infolge fehlenden Antrags nicht gezahlt worden ist; für das Wiederaufleben genügt es, wenn zur Zeit der Wiederheirat ein Stammrecht (Grundanspruch, Gesamtanspruch) bestanden hatte; darauf, daß die Rente auch festgesetzt und bereits gezahlt oder auch nur beantragt gewesen ist"kömmt es nicht an (BSGE 16, 202 = SozR Nr. 5 zu 5 1291 RVG; ferner Nrn 15, 16 und 57 zu 5 1291 RVO; SozR 2200 5 1291 Nr. 14; Urteil vom 19. März 1976 - 11 RA 92/75; DAngVers 1976, 572).
  • BSG, 02.03.1983 - 9a RV 12/82
    Das BSG hat in mehreren Entscheidungen den Grundsatz herausgearbeitet, daß ein Anspruch der nicht besteht, auch nicht durch Wiederverheiratung wegfalle (vgl 5 1287 RVO aF) und deshalb auch nicht wiederaufleben könne (vgl Großer Senat des BSG in BSGE 14, 138 : SozR Nr. 2 zu 5 1291 EVO; BSGE 16, 202 = SozR Nr. 3 zu 1291 RVG; BSGE 18, 62 : SozR Nr M zu 5 1291 RVG; SozR Nr. 2" zu 5 1291 RVG).
  • BSG, 28.09.1978 - 5 RJ 30/77

    Anspruch auf Witwenrente - Wiederaufleben - Verschollener Ehemann - Gerichtliche

    aufleben, wenn ein solcher Anspruch aufgrund von reichs- oder bundesrechtlichen Vorschriften bei Eingehung der neuen Ehe bestanden hat; nicht erforderlich ist dagegen, daß die Witwenrente früher auch gezahlt, der Anspruch also erfüllt worden ist (BSGE 14, 258, 240; 16, 202; 19, 97; 25, 20, 21; Urteil des erkennenden Senats vom 28. Februar 1978, 4 RJ 87/76)- Die Klägerin hatte bei Eingehung ihrer Ehe mit l - am 1. Dezember 1956 einen Anspruch auf Witwenrente nach ihrem ersten Ehemann S.
  • BSG, 22.03.1984 - 11 RLw 1/83
    Damit bestand aber im Januar 1973 für sie noch kein Anspruch auf Altersgeld, auch wenn für einen solchen "Anspruch" bei wiederkehrenden Leistungen das sog. Stammrecht genügt (BSGE 16, 202; SozR 2200 5 1291 Nr. 2").
  • BSG, 18.09.1973 - 12 RJ 232/72
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